Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aionas 21 GmbH, CHE-288.577.653,
Gotthardstrasse 26, 6300 Zug, Schweiz
Version: Juli 2024

Präambel

(A) Aionas
Aionas 21 GmbH, CHE-288.577.653, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Schweizer Recht mit Sitz in Zug und der Geschäftsanschrift Gotthardstrasse 26, 6300 Zug, Schweiz ("Aionas"). Aionas ist im Vertrieb von Computer-Hardware tätig, die für das Mining von Kryptowerten entwickelt wurde ("Mining-Hardware"). Darüber hinaus betreibt Aionas gemeinsam mit Kooperationspartnern Rechenzentren mit Stromversorgung in Europa, Nord- und Südamerika sowie Asien, die für das Betreiben von Mining-Hardwaregeeignet sind. Zusätzlich bietet Aionas auch Rechenleistung für die Berechnung von kryptographischen Hashes ("Hash-Rate") auf Basis eines mathematischen Algorithmus ("Hash-Algorithmus") über einen bestimmten Zeitraum an ("Hash-Periode").

(B) Kunde
Der Kunde ist am Kauf von Mining-Hardware und/oder Hash-Rate zur Nutzung in einem Rechenzentrum interessiert ("Kunde"). Der Kunde betreibt gewerblich das Mining von Kryptowerten im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit.

(C) Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Kauf von Mining-Hardware zwischen Aionas und dem Kunden zum Gegenstand ("Geschäftsbedingungen"). Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

§ 1. Begriffsbestimmungen

Aionas bezeichnet Aionas 21 GmbH, CHE-288.577.653, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Schweizer Recht mit Sitz in Zug und der Geschäftsanschrift Gotthardstrasse 26, 6300 Zug, Schweiz.

Vertrag bezeichnet einen zwischen Aionas und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag über den Erwerb von Mining-Hardware im Sinne von § 2 (6).

Kunde bezeichnet einen Kunden, der bereit ist, Mining-Hardware und Hash-Rate von Aionas zu kaufen.

Lieferort bezeichnet den Bestimmungsort der Lieferung, an den die Mining-Hardware von AIonas im Sinne von § 4 (1) geliefert wird.

Lieferkosten bezeichnet indikative Kosten für Transport, Fracht, Versicherung, Zölle, Steuern, Abgaben, und andere Gebühren oder Kosten, die im Kaufpreis enthalten sind.

Hash-Algorithmus bezeichnet den mathematischen Algoritmus, welcher verwendet wird um Transaktionen in der Blockchain zu validieren, wie auf der Hardware-Rechnung angegeben.

Hash-Rate bezeichnet die Rechenleistung für die Berechnung kryptografischer Hashes die während der Hash-Periode bereitgestellt wird, wie auf der Hardware-Rechnung angegeben.

Hash-Periode bezeichnet den Zeitraum, über den die Hash-Rate bereitgestellt wird, wie auf der Hardware-Rechnung angegeben.

Mining-Hardware bezeichnet Computer-Hardware, die für das Mining von Kryptowerten entwickelt wurde.

Mängelrüge bezeichnet eine schriftliche Anzeige von Mängeln der Mining-Hardware gemäß § 5 (5) durch den Kunden.

Angebot bezeichnet ein Angebot von Aionas zum Erwerb von Mining-Hardware und Hash-Rate gemäß § 2 (3).

Angebotszeitraum bezeichnet den Angebotszeitraum gemäß § 2 (4).

Kaufpreis bezeichnet den Kaufpreis der Mining-Hardware gemäß § 3 (1).

§ 2. Kauf von Mining-Hardware und/oder Hash-Rate

(1) Umfang.
Aionas erklärt sich bereit, Mining-Hardware und/oder Hash-Rate zu den in den Geschäftsbedingungen genannten Bedingungen zu verkaufen und der Kunde ist bereit, diese zu kaufen. Die Mining-Hardware wird von Aionas an den in § 3 definierten Lieferort befördert. Die Lieferung der Hash-Rate erfolgt gemäß § 4 (7).

(2) Unternehmer.
Der Kunde garantiert, dass er das Mining von Kryptowerten im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit gewerblich betreibt. Aionas ist berechtigt, vom Kunden den Nachweis seiner Unternehmereigenschaft zu verlangen, indem der Kunde Aionas entsprechende Unterlagen übermittelt.

(3) Angebote.
Aionas ist berechtigt, dem Kunden ein Angebot für den Kauf von Mining-Hardware und/oder Hash-Rate zu stellen (das "Angebot").

(4) Geltungsdauer.
Sofern nicht anders vereinbart, gilt das Angebot bis 24.00 Uhr MEZ an jenem Tag, an dem das Angebot von Aionas an den Kunden versandt wird (der "Angebotszeitraum").

(5) Annahme.
Der Kunde nimmt das Angebot an, indem er den Kaufpreis an Aionas innerhalb des Angebotszeitraums überweist.

(6) Abschluss des Vertrages.
Mit der Annahme des Angebots gemäß § 2 (5) kommt ein Vertrag über den Kauf der Mining-Hardware und/oder Hash-Rate zwischen Aionas und dem Kunden zustande (der "Vertrag").

(7) Angebot des Kunden.
Überweist der Kunde den Kaufpreis nach Ablauf des Angebotszeitraums, so gilt dies als neues Angebot des Kunden an Aionas. Aionas ist berechtigt, dieses Angebot durch schriftliche Mitteilung an den Kunden anzunehmen, abzulehnen oder ein neues Angebot mit einem angepassten Kaufpreis zu unterbreiten.

(8) Information.
Informationen zur Mining-Hardware oder Hash-Rate in Werbematerialien von Aionas (oder deren Tochtergesellschaften), wie Kataloge, Broschüren, Prospekte, Präsentationen etc. sind unverbindlich und werden nur dann Bestandteil des Vertrages zwischen Aionas und dem Kunden, wenn das Angebot ausdrücklich auf diese Angaben Bezug nimmt.

§ 3. Kaufpreis, Zahlung, Kosten

(1) Kaufpreis.
Der in den Angeboten angeführte Kaufpreis für Mining-Hardware und die Hash-Rate werden in EUR und exklusive Umsatzsteuer angegeben ("Kaufpreis").

(2) Umsatzsteuer.
Der Kaufpreis versteht sich inklusive Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

(3) Währung.
Der Kaufpreis kann im Angebot auch in USD, CHF oder USDT/USDC zum jeweils gültigen Wechselkurs für EUR angegeben werden. Der angegebene Kaufpreis ist nur innerhalb des Angebotszeitraums gültig.

(4) Vorauszahlung.
Der Kunde hat den Kaufpreis innerhalb des Angebotszeitraums auf das Bankkonto oder die Wallet-Adresse von Aionas zu überweisen. Die Überweisung des Kaufpreises gilt als rechtzeitig (und die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist erfüllt), wenn der Kaufpreis innerhalb des Angebotszeitraums am Bankkonto oder auf der Wallet-Adresse von Aionas einlangt. Aionas ist nicht verpflichtet, die Mining-Hardware und/oder Hash-Rate zu liefern und den Vertrag gemäß § 3 dieser Geschäftsbedingungen zu erfüllen, bevor der Kunde den Kaufpreis vollständig gezahlt hat.

(5) Lieferkosten.
Der Kaufpreis enthält Kosten für Transport, Fracht und Versicherung, Zölle, Steuern, Abgaben und sonstige Gebühren oder Kosten ("Lieferkosten"). Die Lieferkosten sind Richtwerte und können höher sein als ursprünglich von Aionas geschätzt. Aionas ermittelt die Lieferkosten auf Grundlage öffentlicher zugänglicher Informationen und früherer Verkäufe, um den Kaufpreis zu berechnen. Aionas wird die anfallenden Lieferkosten im Voraus so genau wie möglich auf Grundlage der verfügbaren Informationen einschätzen. Im internationalen Handel kommt es immer wieder zu unvorhergesehenen behördlichen Kontrollen, die zu erhöhten, vom Kunden zu tragenden Lieferkosten führen können.

(6) Recht auf Anpassung des Kaufpreises.
Aufgrund von Lieferverzögerungen, kurzfristigen Änderungen von Zollbestimmungen des Bestimmungslandes oder anderen Umständen, die Aionas nicht zu vertreten hat, können sich die Lieferkosten jederzeit ändern. Aionas ist berechtigt, den Kaufpreis gemäß § 3 (1) an eine etwaige Erhöhung der Lieferkosten anzupassen. Aionas wird dem Kunden eine Aufstellung der Lieferkosten zur Verfügung stellten. Letztlich trägt der Kunde die gesamten Lieferkosten.

(7) Zahlungsart.
Die Zahlungsarten sind im Angebot angegeben. Im Allgemeinen kann die Zahlung in USD, USDT, USDC, CHF oder EUR durch Überweisung des Kaufpreises auf das gegenständliche Bankkonto oder auf die im Angebot angegebene Wallet-Adresse zum geltenden Wechselkurs erfolgen.

(8) Dienstleistungskosten.
Wenn der Kunde eine Hosting-Vereinbarung mit Aionas (oder einem verbundenen Unternehmen) abgeschlossen hat, werden während der Hash-Periode die üblichen Hostinggebühren zu den vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hosting-Vereinbarung in Rechnung gestellt.

§ 4. Lieferung, Gefahrenübergang

(1) Lieferort.
Aionas liefert die Mining-Hardware entweder (a) an ein vom Kunden angegebenes Rechenzentrum oder (b) an einen anderen vom Kunden angegebenen Ort (der "Lieferort") liefern. Aionas ist nicht für die Installation und Wartung der Mining-Hardware für den Kunden verantwortlich, es sei denn, es wurde ein gesonderter Vertrag über das Hosting der Mining-Hardware zwischen Aionas und dem Kunden geschlossen.

(2) Lieferzeiten.
Lieferzeiten sind Schätzungen und stellen immer einen voraussichtlichen Zeitpunkt für die Bereitstellung der Mining-Hardware und die Übergabe an den Kunden dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen Aionas und dem Kunden vereinbart wurde. Lieferzeiten und –fristen werden von Aionas nach bestmöglich eingehalten.

(3) Verlängerung der Lieferfrist.
Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit in angemessener Weise. Das gleiche gilt beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre von Aionas oder eines Vorlieferanten liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Niederlegung der Arbeit, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Ware, sonstiger Materialien oder Teile. Die Lieferzeit verlängert sich insbesondere durch behördliche Handlungen oder Maßnahmen, wie z.B. Kontrollen der Mining-Hardware durch Zollbehörden. Eine verlängerte Lieferzeit ist in der von Aionas veranschlagten Lieferzeit nicht enthalten.

(4) Gefahrenübergang.
Die Mining-Hardware wird an den Lieferort befördert, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Aionas trägt keine Gefahr für den Transport der Mining-Hardware zum Lieferort. Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Möglichkeit der Abholung auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn die Lieferung in Teillieferungen aufgeteilt wird oder Aionas sonstige Nebenleistungen übernommen hat.

(5) Vollmacht.
Der Kunde stellt sicher, dass Dritte am Lieferort angewiesen und bevollmächtigt sind, die Mining-Hardware im Namen des Kunden entgegenzunehmen.

(6) Lieferung der Hash-Rate.
Die Lieferung der Hash-Rate erfolgt auf folgende Weise:

(a) Der Kunde hat ein Konto bei einem Mining-Pool seiner Wahl anzulegen;

(b) der Kunde konfiguriert einen Worker oder Sub-Account (Mining-Pool-Identifier) mit dem gewählten Mining-Pool;

(c) der Kunde stellt Aionas Folgendes zur Verfügung:
i. "application program interface" (API)-Information (Watcher-Link);
i. Namen des vom Kunden konfigurierten Workers oder Sub-Account (Mining-Pool-Identifier); und
ii. alle anderen Informationen, die Aionas zum Zweck der Bereitstellung der Hash-Rate anfordert.

(d) Nach Erfüllung der Bedingungen der Unterabsätze (a) bis (c) wird Aionas die Hash-Rate unverzüglich unter Verwendung der vom Kunden während der Hash-Periode angegebenen API-Adresse und des Worker-Namens an den Mining-Pool liefern.

(7) Belohnungen.
Die Parteien erkennen an, dass alle durch die Nutzung der Hash-Rate generierten Belohnungen der Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem von ihm gewählten Mining-Pool unterliegen. Dies bedeutet, dass auch Belohnungen, die durch den Kunden unter Verwendung des Mining-Pools generiert werden, der zwischen diesen Parteien getroffenen Vereinbarung unterliegen. Um jegliche Zweifel auszuschließen, bestätigen die Parteien, dass Aionas zu keiner Zeit Zugang zu oder Kontrolle über die Belohnungen hat.

(8) Schadenersatz.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung bestehen nur, wenn Aionas vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

§ 5. Zusicherungen und Gewährleistungen, Mängelrüge

(1) Gewährleistung.
Soweit nicht anders vereinbart, wird das gesetzlichen Gewährleistungsrecht gemäß §§ 922 ABGB abbedungen.

(2) Leistung der Mining-Hardware.
Aionas übernimmt keine Garantie, das mit der Mining-Hardware eine bestimmte Leistung oder Rendite verbunden ist. Das Mining von Kryptowerten ist nicht nur von der gewählten Mining-Hardware abhängig, sondern auch von der Mining-Schwierigkeit (Mining difficulty), die von Aionas nicht beeinflusst werden kann.

(3) Leistung der Hash-Rate.
Die angegebene Hash-Rate kann von der Gesamt-Hash-Rate in TH/s um maximal 10 % abweichen. Aionas garantiert nicht, dass eine bestimmte Leistung oder Rendite mit der Hash-Rate verbunden ist.

(4) Beweislast.
Der Kunde hat das Vorliegen von Mängeln an der Mining-Hardware stets zu beweisen.

(5) Mängelrüge.
Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Erhalt der Lieferung der Mining-Hardware, spätestens innerhalb von 5 Tagen, verdeckte Mängel innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen (die "Mängelrüge"). Kann der Kunde die Mining-Hardware nicht selbst prüfen, da sie an einen Ort geliefert wird, zu dem der Kunde keinen Zugang hat, so obliegt es dem Kunden, Dritte am Lieferort mit der Mängelrüge zu beauftragen. Die Mängelrüge muss Mängel der Mining-Hardware hinreichend erläutern und belegen.

(6) Beanstandung.
Hat der Kunde innerhalb der in § 5 (5) genannten Frist keine Mängelrüge erhoben, gilt die gelieferte Mining-Hardware als genehmigt und abgenommen. Der Kunde hat keine Gewährleistungsansprüche gegenüber Aionas, wenn er die Mängelrüge nicht vornimmt.

(7) Gewährleistung.
Der Kunde hat keine Gewährleistungsansprüche gegen Aionas, wenn der Kunde einen nicht von Aionas autorisierten Dritten mit der Durchführung von Änderungen oder Wartungen der Mining-Hardware beauftragt.

(8) Geringfügige technische Änderungen.
Geringfügige technische Änderungen sowie geringfügige Abweichungen vom Angebot gelten als vom Kunden im Voraus genehmigt.

(9) Verwendung.
Aionas haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen oder ungeeigneten Gebrauch, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung der Mining-Hardware entstehen.

(10) Schadenersatz.
Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber Aionas in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, in jedem Fall aber in 3 Jahren ab Erbringung der Leistung oder Lieferung.

(11) Haftung.
Aionas haftet nicht für Schäden, die aus seiner verspäteten Lieferung der Mining-Hardware resultieren. Die von Aionas angegebenen Lieferzeiten sind lediglich Schätzungen und unterliegen Umständen, auf die Aionas keinen Einfluss hat. Der Kunde ist nicht berechtigt, finanzielle Verluste oder entgangenen Gewinn aufgrund einer verspäteten Lieferung gegenüber Aionas geltend zu machen.

§ 6 Eigentum, Zurückbehaltungsrecht

(1) Eigentumsvorbehalt.
Das Eigentum an der von Aionas gelieferten Mining-Hardware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich der Kosten der Lieferung bei Aionas.

(2) Übertragung des Eigentumsrechts.
Das Eigentumsrecht an der Mining-Hardware geht zum Zeitpunkt der Lieferung der Mining-Hardware an den Zielort der Lieferung auf den Kunden über, sofern der Kaufpreis gezahlt wurde.

(3) Belastungen.
Eine Verpfändung oder sonstige Belastung der im Eigentum von Aionas stehenden Mining-Hardware ist nicht zulässig.

(4) Rückgabe.
Aionas ist berechtigt, die sofortige Rückgabe der gelieferten Mining-Hardware zu verlangen, wenn der Kunde den Kaufpreis nicht ordnungsgemäß und fristgerecht gezahlt hat.

(5) Kosten.
Kosten, die bei der Durchsetzung des Eigentumsrechts von Aionas durch Rückgabe der Mining-Hardware entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

§ 7. Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht.
Diese Geschäftsbedingungen unterliegen österreichischem Recht und sind nach diesem auszulegen, mit Ausnahme der Kollisionsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts.

(2) Gerichtsstand.
Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass das Handelsgericht Wien für die Verhandlung und Entscheidung von Klagen und Verfahren sowie für die Beilegung von Streitikgeiten hat, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ergeben können.

(3) Kommunikation.
Erklärungen oder Mitteilungen des Kunden sind an Aionas 21 GmbH, CHE-288.577.653, Gotthardstrasse 26, 6300 Zug, Schweiz zu richten.

(4) Aufrechnung.
Die Aufrechunung des Kunden mit Forderungen gegenüber Aionas ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Geschäften.

(5) Salvatorische Klausel.
Sollte eine Bestimmung Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht berührt, soweit dies dem Willen der Parteien entspricht, wie er in den diesbezüglichen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen zum Ausdruck kommt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung, die in ihrem rechtlichen und vor allem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung entspricht oder ihr am nächsten kommt.

(6) Sprache.
Diese Vereinbarung ist sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache verfasst. Im Fall von Unterschieden zwischen der deutschen und der englischen Fassung geht die deutsche Fassung vor.